AGB
Zum gratis Besichtigungstermin:
1.) Allgemeines
Die Dienstleistungen der Firma Wien-Räumung Johannes Birsak e.U.- im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB).
Mit Entgegennahme der Leistungen oder Unterschrift der Räumungs- bzw. Entrümpelungsvereinbarung gelten die AGB als Geschäftsgrundlage und vollumfänglich akzeptiert. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Die Räumungs- bzw. Entrümpelungsvereinbarung wird zwischen der Firma Wien-Räumung Johannes Birsak e.U. und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, geschlossen.
Wien-Räumung Johannes Birsak e.U. kann eine weitere Firma zur Durchführung von Arbeiten heranziehen.
Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einer ordentlichen Firma gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Handelt der Auftraggeber nicht in eigenem Namen so hat er dies bei der Besichtigung
ausdrücklich mitzuteilen. In diesem Fall hat der Vertretene eine schriftlich, verbindliche Kostenübernahmezusicherung des eigentlichen Auftraggebers vorzulegen.
Handelt der Vertreter als Sachwalter oder Vormund, so hat er dies mitzuteilen. Der Vertreter ist Auftraggeber, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste das die zu betreuende Person aufgrund mangelnder Liquidität ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Fa. Wien-Räumung, Johannes Birsak e. U. nicht nachkommen kann.
2.) Besichtigung
Die Besichtigung und Angebotserstellung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Der Preis bezieht sich auf den Zustand des Objektes zum Zeitpunkt der Besichtigung und schließt lediglich die besichtigten Gegenstände/Örtlichkeiten ein.
3.) Leistungsumfang
Die Leistung erstreckt sich auf die besichtigten und vereinbarten Gegenstände/ Örtlichkeiten. Bei der Besichtigung nicht inkludierte Gegenstände/Örtlichkeiten sind nicht Vertragsgegenstand und sind von der Dienstleistung ausgeschlossen und etwaigig einer gesonderten Vereinbarung unterworfen.
Sollten einzelne Stellen des besichtigten Objektes nicht einsehbar sein und sich dort Problemstoffe/Sondermüll o.ä. bzw. nur schwer und/oder zeitaufwendig transportierbare Gegenstände befinden, so behält sich der Auftragnehmer einen Rücktritt bzw. eine Neukalkulation von der Preisvereinbarung vor. Der Auftragnehmer ist nur zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet, ohne vorherige weiter Absprache zwischen den Vertragspartnern besteht keine Verpflichtung Abrissarbeiten oder weitere handwerkliche Arbeiten durchzuführen.
4.) Haftung
Der Auftragnehmer haftet iRd Betriebshaftpflichtversicherung ausschließlich für Schäden, die während der Dienstleistung, durch Verlust oder Beschädigung entstehen. Die Haftung entfällt bei Schäden udgl. durch höhere Gewalt, so dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Arbeitsfrist auf Umständen beruhen, die nicht in der Handlungssphäre des Auftragnehmers liegen und auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden können, da es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt. Bei einer Schadenersatzleistung des Auftragnehmers ist immer der gemeine Wert, der Zeitwert zu ersetzen, welches ein Gut derselben Art und Beschaffenheit im Zeitpunkt der Dienstleistung hatte. Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Dienstleistung gehabt hätte. Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht unverzüglich, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens sechs Tage nach der Dienstleistung dem Auftragnehmer in Schriftform zur Kenntnis gebracht werden.
Bezieht sich die Dienstleistung auf Entsorgungs- bzw. Entrümpelungsarbeiten gehen alle Gegenstände, Einrichtungen, Möbel und Inhalte innerhalb der beauftragten Wohnung oder Räume in das Eigentum der Johannes Birsak e. U, Wien-Räumung über. Eine Nachforderung von Inventar oder Eigentum gegenüber dem Auftragnehmer ist nicht möglich.
5. ) Zahlungsbedingungen
Sämtliche Entgeltvereinbarungen sind Fixpreise und gelten ab dem Zeitpunkt der Erstbesichtigung betreffend den besichtigten Gegenständen/ Örtlichkeiten. Für die Beseitigung von nicht besichtigten und sohin nicht zum Vertragsbestandteil gewordenen Gegenstände/ Örtlichkeiten ist eine Adaption der Preiskalkulation bzw. eine Anpassung des gegenständlichen Räumungs- bzw. Entrümpelungsvertrages notwendig, oder ein gesonderter Vertragsabschluss, in jedem Fall behält sich die Firma Wien-Räumung Hannes Birsak e.U. einen etwaigen Vertragsrücktritt vor.
Das vereinbarte Entgelt ist, wenn nicht anders vereinbart, nach Beendigung der Arbeiten in bar sofort fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor, insbesondere für Leistungen Dritter, die etwa bei der Entsorgung anfallen, vor der Dienstleistung eine Anzahlung von bis zu 80% des Gesamtbetrages zu berechnen.
Der Auftragnehmer gewährt gewerblichen Kunden ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungserhalt. Privatkunden haben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, die Leistungen nach Abschluss der Tätigkeit, spätestens jedoch bei Schlüsselübergabe in bar zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragsnehmer berechtigt bankübliche Verzugszinsen zzgl. 5.- Euro Mahnspesen zu verrechnen.
6.) Vertragsauflösung – Storno des Auftrages
Wird nach Auftragsannahme der Vertrag seitens des Auftraggebers gekündigt oder aufgelöst so wird eine Stornogebühr von 20% der vereinbarten Summe eingehoben. Sollte die Stornierung erst drei Tage vor Auftragsbeginn erfolgen, erhöht sich die Stornogebühr auf 50% der vereinbarten Summe. Im Falle der Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor der vereinbarten Erbringung der Leistung ist die gesamte Summe zu entrichten.
7.) Rechte Dritter
Bei Abholung von Räumungs-, Transport- oder Entrümpelungsgut ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass jene Güter frei von Rechten Dritter sind. Eine Haftung des Auftragnehmers für eine nicht Beachtung dieser Pflicht ist ausgeschlossen.
8.) Besenreines Hinterlassen des Arbeitsplatzes bei Entrümpelungen
Alle vom Auftragnehmer zu entrümpelnden Räume, Wohnungen und Örtlichkeiten werden besenrein hinterlassen. Hierzu zählen auch im Zuge der Dienstleistung benutzte Wege, Treppenhäuser, Aufzüge etc. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Auftragnehmers zu weitergehenden Putz- und Reinigungsarbeiten.
9.) Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien
10.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung/en soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.